Aktion gegen die ehemalige UBS-Führung

Der Vorstand von ACTARES hat konkrete Schritte für die Beteiligung an einer kollektiven Aktion beschlossen, in deren Rahmen die frühere UBS-Führung zur Verantwortung gezogen werden soll. Erste Kontakte wurden bereits geknüpft, und die erforderlichen Abklärungen sind im Gange.

In einer ersten Phase geht es darum, den UBS-Verwaltungsrat zu überzeugen, selbst eine Klage einzureichen. Die Vorstösse von ACTARES in dieser Sache sind ergebnislos geblieben. Es ist deshalb notwendig, sich einer neuen Initiative anzuschliessen, die ausdrücklich ein gerichtliches Vorgehen als letztes Mittel vorsieht. Dafür muss die Aktion von möglichst vielen Aktionärinnen und Aktionären mit einem maximalen Anteil des Aktienkapitals getragen werden.

Ein Vorgehen in zwei Schritten

Sollte der Verwaltungsrat auf seiner Position beharren und nichts gegen die frühere Unternehmungsführung unternehmen, wird in einer zweiten Phase der Rechtsweg eingeschlagen. Dies kann eine formelle Klage sein, sofern sich eine genügende Anzahl Investorinnen und Investoren daran beteiligt. Im Vordergrund steht dabei eine Zivilklage mit dem Ziel, ein Entschädigungsverfahren einzuleiten. Eine strafrechtliche Klage ist aber nicht ausgeschlossen.

Wer kann sich beteiligen?

Jede Person, die als Aktionärin oder Aktionär zum Zeitpunkt des Ereignisses einen Schaden (z.B. einen Kursverlust) erlitten hat, kann sich an der Klage beteiligen. Diese Personen müssen seit Mai 2007 UBS-Aktien besessen haben; ob diese in der Zwischenzeit verkauft wurden, ist unerheblich.

Was ist zu tun?

ACTARES koordiniert die Anmeldungen der Mitglieder und fungiert als Anlauf- und Informationsstelle. Anmeldungen können mit dem beigelegten Formular oder via E-Mail (info@actares.ch) erfolgen. Die angemeldeten Mitglieder werden persönlich über das beschlossene Vorgehen und den für die Aktion gewählten Partner in Kenntnis gesetzt und danach laufend informiert.

Fristen, Kosten und Risiken

Da die erste Verjährungsfrist am 14. Oktober endet, müssen Anmeldungen für eine Beteiligung an der ersten Phase bis zum 1.August 2010 erfolgen. Diese Teilnahme verursacht keinerlei Kosten. Eine beschränkte Bearbeitungsgebühr wird erst ab der zweiten Phase und nur bei einer formellen Klageerhebung fällig. Wer sich an der ersten Phase beteiligt hat, kann dann frei über einen Rückzug entscheiden. Zusätzlich zu den Bearbeitungsgebühren und nur im Falle eines Erfolgs wird ein Prozentsatz der zuerkannten Entschädigung an die Kanzlei abgeführt, die die Kläger vertreten hat.